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Rundschreiben Nr. 1/2025

vom 29. April 2025

1. Änderung der Satzung

2. Schulungsveranstaltungen für Personalsachbearbeiterinnen und -sachbearbeiter

3. Versicherungspflicht von Studierenden in einem dualen Pflegestudium

4. Versicherungspflicht von praxisintegrierten dualen Studiengängen und Masterstudiengängen im Bereich Verwaltung

5. Fortführung der Freiwilligen Versicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend informieren wir Sie zu den obengenannten Themen.

1. Änderung der Satzung

Der Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse hat am 18. Oktober 2024 die 20. Änderung der Satzung beschlossen. Die Satzungsänderung wurde am 10. Februar 2025 in den Staatsanzeigern für das Land Hessen und für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.

Die Satzungsänderung basiert vorrangig auf dem Gesetz über die kommunalen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen in Hessen (Versorgungskassengesetz-VKZVKG) vom 16. Februar 2023 und Änderungen der Mustersatzung der Arbeits-gemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V.

Zu nennen sind hier die folgenden wesentlichen Änderungen:

Die in § 11a neu eingeführte Sicherstellungsverpflichtung regelt die finanziellen Sicher-stellungen für Mitglieder, die Beschäftigungsverhältnisse auf einen insolvenzfähigen Arbeitgeber übertragen, der ebenfalls Mitglied der Kasse ist. Im Falle eines Ausscheidens des aufnehmenden insolvenzfähigen Mitglieds aus der Zusatzversorgung bleibt das übertragende Mitglied verpflichtet, die Ansprüche der Beschäftigten finanziell abzusichern, falls das aufnehmende Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Sicherstellung kann entweder durch laufende Zahlungen (Rentenumlage) oder durch die Bestellung von Sicherheiten erfolgen. Zudem wird die Berechnung der notwendigen Sicherungsbeträge jährlich angepasst, um die langfristige Absicherung der Ansprüche sicherzustellen. Diese Regelung zielt darauf ab, das Risiko für die Kasse und die betroffenen Beschäftigten zu minimieren und die finanzielle Stabilität der Zusatz-versorgung zu gewährleisten.

Der neu eingeführte § 15e definiert die Rentenumlage als Instrument zur Erfüllung der Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 11a. Die Rentenumlage dient dem finanziellen Ausgleich innerhalb der Umlagegemeinschaft, wenn ein insolvenzfähiges Mitglied aus der Kasse ausscheidet und somit keine Umlagezahlungen mehr für die übernommenen Beschäftigten leistet. Die Höhe der Rentenumlage wird jährlich auf Basis der im Vorjahr geleisteten Rentenzahlungen sowie einer Verwaltungskostenpauschale bestimmt. Sie ist jedoch auf den Ausfall der Umlagezahlungen des ausgeschiedenen Mitglieds begrenzt. Die Regelung sorgt dafür, dass die Umlagegemeinschaft auch nach dem Ausscheiden eines Mitglieds finanziell abgesichert bleibt, und stellt somit die kontinuierliche Erfüllung der Rentenverpflichtungen sicher.

Weiterhin erfolgt eine grundlegende Umgestaltung der §§ 59a ff. Zur Erhöhung der Transparenz werden die Regelungen zum Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II aufgefächert und die jeweiligen Teilaspekte jetzt getrennt in separaten Paragraphen dargestellt. Dies hat eine Verschiebung der Regelungen zum finanziellen Ausgleich bei Personalübergang von § 59d nach § 59e sowie zur Kostentragung von versicherungs-mathematischen Gutachten von § 59e in den neuen § 59g zur Folge.

Schließlich werden mit den §§ 59f, 59h Regelungen zur Insolvenzsicherung bei raten-weiser Tilgung und Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59 ff. eingeführt.

Die Satzungsänderung sowie die vollständige Satzung in der aktuellen Fassung finden Sie auf unserer Internetseite im Servicebereich unter der Rubrik Satzung.

2. Schulungsveranstaltungen für Personalsachbearbeiterinnen und -sachbearbeiter

Zur Unterstützung unserer Mitglieder bei der Abwicklung der Zusatzversorgung bieten wir auch in diesem Jahr Schulungen für Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbe-arbeiter in unserem Verwaltungsgebäude in Darmstadt an.

Die Grundlagenschulungen finden statt am

26. Juni 2025,

11. September 2025,

18. September 2025 und

30. Oktober 2025.

Die Aufbauseminare führen wir durch am

12. November 2025 und

19. November 2025.

Näheres zu den Inhalten und Terminen finden Sie auf unserer Internetseite im Service-bereich unter der Rubrik Schulungsveranstaltungen. Dort stehen auch die Anmelde-formulare bereit. Bitte senden Sie uns diese auf dem Postweg zurück.

3. Versicherungspflicht von Studierenden in einem dualen Pflegestudium

Am 15. Dezember 2023 wurde das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sieht u.a. zum 1. Januar 2024 Änderungen im Pflegeberufegesetz (PflBG) bei der hochschulischen Pflegeausbildung vor. Zur Umsetzung dieser Änderungen hat die Mitgliederversammlung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) am 15. Juli 2024 eine Arbeitgeberrichtlinie verabschiedet, die zum 1. August 2024 in Kraft getreten ist und auch Regelungen zur Zusatzversorgung enthält. Sie richtet sich an Krankenhäuser und stationäre sowie ambulante Pflege-einrichtungen, die einem Mitgliedsverband der VKA angehören.

Studierende, die ab dem 1. Januar 2024 ein duales Pflegestudium nach dem PflBG aufnehmen, haben einen Anspruch auf Zusatzversorgung. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist dabei die gezahlte Ausbildungsvergütung, nicht aber eine eventuell gezahlte Abschlussprämie.

Diese Regelung gilt auch für Studenten, die bereits vor dem 1. Januar 2024 ein Hoch-schulstudium begonnen haben und dieses nach Maßgabe des § 66b PflBG fortsetzen.

Da die Richtlinie keine rückwirkende Anwendung vorsieht, besteht die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung erst ab dem 1. August 2024. Die Richtlinie gilt bis zum Inkraft-treten eines entsprechenden Tarifvertrages.

4. Versicherungspflicht von praxisintegrierten dualen Studiengängen und Masterstudiengängen im Bereich Verwaltung

Die Mitgliederversammlung der VKA hat am 8. November 2024 eine neue Richtlinie für praxisintegrierte duale Studiengänge und Masterstudiengänge im Bereich Verwaltung (Studienrichtlinie TVöD-V) beschlossen. Diese Studienrichtlinie ersetzt die Studienrichtlinie TVöD-V in der Fassung vom 10. November 2023.

Nach dieser Richtlinie finden die Regelungen des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil – und - Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) für das praxisintegrierte duale Studium Anwendung, soweit in der Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Wenn ein Studienvertrag nach dieser Richtlinie abgeschlossen wird, besteht daher Ver-sicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist das Studienentgelt.

5. Fortführung der Freiwilligen Versicherung

Mit der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses endet grundsätzlich auch eine gegebenenfalls über den Arbeitgeber bestehende Freiwillige Versicherung. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann die Freiwillige Versicherung durch die Beschäftigten mit eigenen Beitragszahlungen auf der Basis der Vertragsvariante mit/ohne Riester-Förderung innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beschäftigungs-ende fortgesetzt werden. 

Wir weisen darauf hin, dass beim Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied unserer Kasse ist, die Freiwillige Versicherung über diesen neuen Arbeitgeber ebenfalls weitergeführt werden kann, allerdings nur durch Abschluss eines neuen Vertrages im aktuellen Tarif.

Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen.

Mit freundlichen Grüßen

gez.

Taube