News

Rundschreiben Nr. 2/2025

vom 16. Dezember 2025

1. Absenkung des Sanierungsgeldes

2. Empfängerüberprüfung im SEPA-Verfahren

3. Mutterschutzanpassungsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend informieren wir Sie zu den obengenannten Themen.

1. Absenkung des Sanierungsgeldes

Der Verantwortliche Aktuar hat in seinem Versicherungsmathematischen Gutachten vom 10. September 2025 zur Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs für den am 1. Januar 2026 beginnenden Deckungsabschnitt den Finanzbedarf im Abrechnungsverband I neu festgestellt. Ausgehend von einer konstanten Entwicklung des Versichertenbestandes und einer jährlichen Entgeltsteigerung von 2,00 % empfiehlt er eine Absenkung des Gesamtfinanzierungssatzes auf 8 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Da aufgrund tarifvertraglicher Vorgaben der Umlagesatz von 6,2 % festgeschrieben ist, muss die Absenkung über das Sanierungsgeld erfolgen.

In seiner Sitzung am 4. Dezember 2025 hat der ZVK-Verwaltungsausschuss daher beschlossen, das Sanierungsgeld von aktuell 2,3 % ab dem 1. Januar 2026 auf 1,8 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte abzusenken.

Bitte informieren Sie Ihre Personalabrechnungsstellen entsprechend.

2. Empfängerüberprüfung im SEPA-Verfahren

Seit dem 9. Oktober 2025 gilt für SEPA-Überweisungen innerhalb der EU eine neue Pflicht zur Empfängerüberprüfung (Verification of Payee (VoP)). Danach muss die ausführende Bank prüfen, ob der Empfängername in einer Überweisung mit dem Empfängernamen, der für die angegebene IBAN hinterlegt ist, übereinstimmt.

Um einen korrekten Eingang Ihrer Zahlungen auf den Konten der ZVK Darmstadt sicherzustellen, bitten wir Sie, als Konto-Empfänger-Namen „Zusatzversorgungskasse Darmstadt“ anzugeben.

3. Mutterschutzanpassungsgesetz

Zum 1. Juni 2025 ist das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzan-passungsgesetz) in Kraft getreten.

Die neue Regelung sieht gestaffelte Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 
13. Schwangerschaftswoche vor. Nach § 3 Abs. 5 Mutterschutzgesetz beträgt die Schutzfrist nach einer Fehlgeburt ab der

  • 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen,
  • 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen,
  • 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen.

 

Auch diese neuen Mutterschutzzeiten werden als soziale Komponente gemäß § 35 Abs. 1 unserer Satzung berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Schutzzeiten mit dem Versicherungsmerkmal 27 durch den Arbeitgeber gemeldet werden.

Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen.

Abschließend bedanken wir uns bei Ihnen für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit im zu Ende gehenden Jahr.

Ihnen und Ihren Familien wünschen wir ein besinnliches Weihnachtsfest und ein glückliches, erfolgreiches und vor allem gesundes Jahr 2026.

Mit freundlichen Grüßen

gez.

Taube