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Versorgungsrecht Rheinland-Pfalz

Ab dem 1. Januar 2026 entfällt die Anrechnung von Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst für Versorgungsberechtigte nach dem Landesversorgungsgesetz (LBeamtVG) Rheinland-Pfalz. Die Einkommensanrechnung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wurde. Rechtsgrundlage ist § 73 LBeamtVG.

Es wird nun nicht mehr unterschieden, ob Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst oder sonstiges Einkommen bezogen wird.

Zusätzlich entfällt auch die Anrechnung von Einkommen nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze (feuerwehrtechnischer Dienst).

Versorgungsberechtigte, die auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt wurden und noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, können seit dem 1. Januar 2026 mehr hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge kommt.