Antrag auf Überleitung

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Antrag auf Überleitung bzw. gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten

Bitte beachten Sie die Erläuterungen am Ende des Formulars.

Vorher war ich bei folgender Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE) pflichtversichert:
Ich habe Anwartschaften aus einer Ehescheidung bei folgender ZVE:
Folgende Freiwillige Versicherung soll ebenfalls übergeleitet werden:
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Hinweise zum Antrag auf Überleitung

  1. Pflichtversicherung
    Aufgrund von Überleitungsvereinbarungen zwischen den Zusatzversorgungseinrichtungen (ZVE) des öffentlichen und kirchlichen Dienstes werden auf Antrag frühere Versicherungsverhältnisse und Anwartschaften aus einem Eheversorgungsausgleich bei einer unter Ziffer 3.1 aufgeführten ZVE auf uns übertragen.
    Abweichend hiervon wurde mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten ab 01.01.2002 vereinbart (z. B. für die Wartezeiterfüllung).
    Bitte beachten Sie, dass Sie im Rentenfall ggf. auch einen Rentenanspruch gegenüber der VBL haben.
    Die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten findet auch dann statt, wenn bei der früheren ZVE eine riestergeförderte Pflichtversicherung bestand.
    Versicherungszeiten, für die Beiträge erstattet wurden oder die aufgrund einer Rentenabfindung erloschen sind, können nicht übergeleitet werden. Die Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge zum Zwecke der Überleitung ist nicht zulässig.
  2. Freiwillige Versicherung
    Die Freiwillige Versicherung wird auch unter Bezeichnungen wie "Pluspunktrente", "Freiwillige Zusatzrente", "VBLdynamik" oder "VBLextra" angeboten. Falls Sie bereits bei einer anderen ZVE - ggf. unter Nutzung von Riester-Förderung oder Entgeltumwandlung - neben der Pflichtversicherung zusätzlich eine Freiwillige Versicherung abgeschlossen haben, entscheiden Sie darüber, ob auch diese Freiwillige Versicherung/en zu uns übergeleitet werden soll/en.
    Bitte beachten Sie, dass die Übertragung aufgrund unterschiedlicher Tarifgestaltungen zu einer Verminderung der bereits erworbenen Anwartschaft führen kann.
    Wir empfehlen Ihnen, sich vorab mit uns in Verbindung zu setzen.
  3. Zusatzversorgungseinrichtungen (ZVE) des öffentlichen und kirchlichen Dienstes:
    1. Diese Einrichtungen übertragen im Überleitungsfall die Versorgungspunkte:
      Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen, Artern
      Pfälzische Pensionsanstalt, Bad Dürkheim
      Evangelische Zusatzversorgungskasse, Darmstadt 
      Zusatzversorgungskasse der Evang.-Lutherischen Landeskirche Hannovers, Detmold
      Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, Dortmund
      Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen, Dresden
      Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen, Emden
      Zusatzversorgungskasse der Stadt Emden
      Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main
      Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Gransee
      Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 
      Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden, Karlsruhe
      Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg, Karlsruhe
      KVK ZusatzVersorgungsKasse, Kassel
      Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Köln
      Rheinische Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände, Köln
      Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln
      Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt, Magdeburg
      Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, München
      Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe, Münster
      Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Saarbrücken
      Kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern, Strasburg (Uckermark)
      Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände, Wiesbaden
    2. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe erkennt die bisher zurückgelegten Versicherungszeiten nach einem gesondert abgeschlossenen Überleitungsabkommen an.
    3. Bei diesen Einrichtungen gelten besondere Regelungen. In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen, die Überleitungsmöglichkeiten mit den entsprechenden Einrichtungen zu klären.
      Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS), Frankfurt am Main
      Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, Stuttgart
      Zusatzversorgungskasse der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart
    4. Mit diesen Einrichtungen besteht kein Überleitungsabkommen:
      Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, München
      Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen München
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