Erwerbsminderungsrente

Betriebsrente aus der Pflichtversicherung

Versicherten, die erwerbsgemindert sind und von der gesetzlichen Rentenversicherung eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen, zahlt die ZVK auf Antrag auch eine entsprechende Betriebsrente. Voraussetzung ist eine erfüllte Wartezeit von 60 Monaten. Die Wartezeit entfällt bei einem Arbeitsunfall. 

Die volle Erwerbsminderungsrente wird entsprechend der Altersrente berechnet, bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie die Hälfte.

Bei Eintritt der Erwerbsminderung während der Pflichtversicherung und vor dem 60. Lebensjahr werden Zurechnungszeiten berücksichtigt. Neben den erarbeiteten Versorgungspunkten werden hier für jedes Jahr vom Beginn der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Versorgungspunkte hinzugerechnet. Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche monatliche Entgelt der letzten drei Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme wird die Betriebsrente entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,3 % pro Monat gekürzt, höchstens jedoch um 10,8 %.

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