Rundschreiben Nr. 1/2024

 

1. Änderung der Satzung

2. Schulungsveranstaltungen für Personalsachbearbeiterinnen und -sachbearbeiter

3. Berechnungswerte 2024

4. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während Altersteilzeit

5. Wechsel des Systemanbieters zur elektronischen Datenübermittlung
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend informieren wir Sie zu den obengenannten Themen.

1. Änderung der Satzung

Der Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse hat am 5. Dezember 2024 die 19. Änderung der Satzung beschlossen. Die Satzungsänderung wurde am 5. Februar 2024 in den Staatsanzeigern für das Land Hessen und für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.

Die Satzungsänderung basiert vorrangig auf dem Gesetz über die kommunalen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen in Hessen (Versorgungskassengesetz-VKZVKG) vom 16. Februar 2023.

Zu nennen sind hier u. a. die folgenden in die Satzung übernommenen Regelungen:

- Umbenennung der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt in Kommunale
   Versorgungskasse Darmstadt (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1)

- Aufnahme einer Regelung zur Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten der Versicherten (§ 13 Abs. 4)

- Vorgaben zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen (§ 60 Abs. 1)

Daneben wurden aber auch die für die Ermittlung eines finanziellen Ausgleichs bei Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigenden Rechnungsgrundlagen gemäß den Vorgaben des Verantwortlichen Aktuars angepasst (§§ 15a Abs. 3, 59b Abs. 4).

Schließlich wurden die Durchführungsvorschriften zu §§ 15 ff., 59a ff. der Satzung an die geänderten Satzungsbestimmungen der 19. Satzungsänderung angeglichen.

Die Satzungsänderung sowie die vollständige Satzung in der aktuellen Fassung finden Sie auf unserer Internetseite im Servicebereich unter der Rubrik Satzung.

2.  Schulungsveranstaltungen für Personalsachbearbeiterinnen und -sachbearbeiter

Zur Unterstützung unserer Mitglieder bei der Abwicklung der Zusatzversorgung bieten wir auch in diesem Jahr Schulungen für Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter in unserem Verwaltungsgebäude in Darmstadt an.

Die Grundlagenschulungen finden statt am

27. Juni 2024,

3. Juli 2024,

4. Juli 2024,

19. September 2024,

25. September 2024 und

7. November 2024.

Die Aufbauseminare führen wir durch am

18. September 2024,

13. November 2024 und

14. November 2024.

Näheres zu den Inhalten und Terminen finden Sie auf unserer Internetseite im Servicebereich unter der Rubrik Schulungsveranstaltungen. Dort stehen auch die Anmeldeformulare bereit. Bitte senden Sie uns diese auf dem Postweg zurück.

3. Berechnungswerte 2024

Die Übersicht „Wichtige Berechnungswerte 2024 auf einen Blick“ finden Sie auf unserer Internetseite im Servicebereich unter der Rubrik Merkblätter & Informationen.


4. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während Altersteilzeit

Nach dem “Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte” (TV FlexAZ) haben die Arbeitgeber für Beschäftigte mit einer Alterteilzeitvereinbarung Umlagen und Beiträge basierend auf 90 % des Vollzeitentgeltes entrichtet, während den Beschäftigten tatsächlich nur ein verringertes Entgelt ausgezahlt wurde. Das erhöhte Entgelt wurde unserer Kasse mit dem Versicherungsmerkmal 23 gemeldet.

Da der TV FlexAZ jedoch am 31. Dezember 2022 ausgelaufen ist, gelten dessen Regelungen nur noch für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben.

Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab 2023 beginnen, ist das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) maßgeblich. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entspricht danach dem während der Altersteilzeit erzielten (in der Regel um 50 % verringerten) Entgelt. Dieses muss im Abrechnungsverband I mit dem Versicherungsmerkmal 10 und im Abrechnungsverband II mit dem Versicherungsmerkmal 15 gemeldet werden.

Erhöhungen des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes auf das 1,8-fache des während der Altersteilzeit erzielten Entgeltes können von den Arbeitgebern allerdings als freiwillige Leistungen gewährt werden. Auch in diesen Fällen muss das Entgelt mit dem Versicherungsmerkmal 10 bzw. 15 gemeldet werden.

Das Versicherungsmerkmal 23 ist damit nur für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse anzuwenden, die auf Basis des TV FlexAZ bis zum 31. Dezember 2022 bereits begonnen haben.

5. Wechsel des Dienstleisters zur elektronischen Datenübermittlung

Der überwiegende Teil unserer Mitglieder übermittelt die Meldungen zur Zusatzversorgung auf elektronischem Weg über einen Dienstleister, wie z. B. ein Rechenzentrum oder ein Steuerbüro.

In den vergangenen Monaten haben wir vermehrt festgestellt, dass Mitglieder den Dienstleister gewechselt haben, ohne uns hierüber in Kenntnis zu setzen.

Insbesondere für die korrekte Verarbeitung der Jahresmeldungen ist es für uns von Bedeutung, über welchen Anbieter die Datenübermittlung erfolgt.

Daher bitten wir Sie uns zu informieren, wenn ein Dienstleisterwechsel vollzogen wird.
 

Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen.

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Taube